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     Versteigerungsbedingungen
     für Immobilien, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte - privat -

     Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:

1.      Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird vom Auktionator Walter Frerichs in fremden Namen und für fremde Rechnung durchgeführt.

2.      Der Auktionator und die Auftraggeber haften nicht für sichtbare oder unsichtbare Mängel.

3.      Die Objektbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen; sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des Paragraphen 459, Abs. 2 BGB dar.

4.      Der Auktionator übernimmt keinerlei Gewähr oder Haftung für sonstige mündlichen Angaben oder Zusagen.

5.      Die Objekte können bis zu einem Tag vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Grundstücke werden versteigert ohne Gewähr für einen bestimmten Flächeninhalt und in dem Zustand, in dem sie sich zurzeit befinden. Das gleiche gilt für die aufstehenden Gebäude.

6.      Der Versteigerungstermin wird angesetzt, sobald das angesetzte Mindestgebot schriftlich (auch per Post oder per Internet) abgegeben wurde.

7.      Jeder Bieter hat vor Beginn des Versteigerungstermins eine genügende schriftliche Sicherheit beim Auktionator zu hinterlegen. Ohne Vorlage einer schriftlichen Bankreferenz oder anderer Sicherheiten kann im Termin nicht mitgeboten werden.

8.     Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht abgegeben wird und der vom Aufraggeber vorgeschriebene Mindestpreis erreicht ist.

9.      Der Kaufvertrag wird durch Protokollierung des anwesenden Notars beurkundet.

10.  Sollte ein Versteigerungstermin angesetzt worden sein, obwohl ein Mindestangebot nicht abgegeben wurde, und ein Zuschlag unter   Mindestpreis erteilt wurde, erfolgt dieser - sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde -  nur unter Vorbehalt.

11.  Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Für das wirksam werden des Zuschlages   genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.

12.  Der Zuschlag unter Vorbehalt kann jederzeit überboten werden, sei es durch neuen Ausruf, durch mündliches oder schriftliches Gebot beim Auktionator bzw. bei einem zur Annahme eines solchen Gebotes Bevollmächtigten. Das Recht auf festen Zuschlag geht damit auf den Letztbietenden über. Dadurch verliert der vorher gegebene Zuschlag seine Gültigkeit. Wird der Mindestpreis geboten, so kann der Zuschlag sofort fest erfolgen.

13. Der Auktionator kann ein Gebot ablehnen. In diesem Fall bleibt das vorher abgegebene Gebot verbindlich.                                                                                       weiter

 

Copyright © 2012 * Nordsee-Immomarkt * vereid. Auktionator Walter Frerichs * Osterstraße 134 * 26506 Norden
Tel: 04931 - 2052 * Fax: 04931 - 3588 * E-Mail: info@nordsee-immomarkt.de * Internet: www.nordsee-immomarkt.de
Alle Rechte vorbehalten
 erstellt:          05.09.2010
überarbeitet:   18.01.2012
Letzte Aktualisierung 23. Februar 2012